Die Ganerbschaft - evki-saulheim.de

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Historischer Teil
Nieder-Saulheim stand seit dem 13. Jahrhundert unter freier Reichsritterschaft. Dennoch versuchten Kurmainz und Kurpfalz zeitweise Einfluss auf den Ort zu nehmen.
 
In der Regel aber wurde die Ortsherrschaft von mehreren Adelsfamilien ausgeübt. Später bestimmten die Familien aus ihrer Mitte einen sogenannten „adeligen Bürgermeister“, der dann für etwa zwei Jahre im Amt blieb, um danach von einem anderen aus den Adelsfamilien stammenden Bürgermeister abgelöst zu werden. So teilte man sich über Jahrhunderte die Ortsherrschaft. Eine solche Herrschaftsform, die an die nachfolgenden Generationen weiter vererbt wurde, nannte man Ganerbschaft. Scheid eine Familie durch Aussterben oder durch zu große Entfernung ihrer Sitze aus dem Ganerbenverhältnis aus, so wurde ihr Anteil an die übrigen Adelsfamilien verteilt oder eine andere Familie in das Verhältnis aufgenommen. Oft war die Zahl der Ganerbenfamilien sogar festgelegt, so dass nachgerückt werden musste, sobald eine Familie ausschied. (Im 18. Jahrhundert waren in Saulheim sieben adelige Familien zu finden.)
Die Herrschaftsform der Ganerbschaften ist wohl aus dem fränkischen Hauserbrecht hervorgegangen. Hier kennt man noch den Begriff des Gesamteigentums, bei dem die Anteile des Einzelnen nicht rechnerisch bestimmt und deshalb auch nicht teilbar waren. So wurde die Divisio imperii Karls des Großen sowie in der Ordinatio imperii von 817 die Herrschaft über das Reich jeweils zwei Brüdern übertragen, was zwar die Teilung der Herrschaft, nicht aber die Teilung des Reiches zur Folge hatte.
Der Begriff des Gesamteigentums ist für die adeligen Ganerbschaften erhalten geblieben. Juristisch gesehen wird die Ausübung des ganerbschaftlichen Rechtes seit dem 13. Jahrhundert mit mehreren Familien in Verbindung gebracht, die gemeinschaftlich eine Burg benutzten und unterhielten. Das Zustandekommen einer Ganerbschaft durch Abstammung oder Mitbelehrung brachte für die Bewohner einer Burg oder eines Dorfes bedeutende wirtschaftliche und militärische Vorteile, da man so eher in der Lage war, Burg und Befestigungsanlagen zu unterhalten und gegen eindringende Feinde erfolgreicher zu verteidigen.
Der aufkommende niedere Adel versuchte durch solche Zusammenschlüsse seine politische Stellung und seinen Besitz gegenüber dem Fürstenstand zu sichern, zumal es noch keine Rittergesellschaften gab, in den er sich hätte organisieren können. In Rheinhessen gab es vier Ganerbschaften, die aber erst später entstanden sind und deshalb einen anderen Charakter haben. Es waren Bechtolsheim, Mommenheim, Schornsheim und Nieder-Saulheim, die aufgrund ihrer Lage eine Pufferzone zwischen Kurpfalz und Kurmainz bildeten.
Im Gegensatz zu Nieder-Saulheim haben die Ganerbschaften der anderen drei Orte ihren Ursprung in Freiheitsbriefen aus den Jahren 1270 (Bechtolsheim, durch Philipp von Hohenfels), 1276 (Mommenheim, durch Philipp von Hohenfels) und 1288 (Schornsheim, durch Heinrich den Jüngeren von Sponheim). Aufgrund erwiesener Dienste und Treue – so im Text der Urkunden – wurde den Einwohnern der Gemeinde das Lehen über den Ort übertragen. Damit verbunden war das Recht auf volle Gerichtsbarkeit (Berufung nur beim Kaiser möglich), Wege- und Geleitrecht, Rechte über Äcker und Wiesen, Wald und Wasserläufe sowie das Recht auf Befreiung oder Einnahme von Steuern. Stellvertretend für die Einwohner wurde das Lehen auf einige von der Gemeinde gewählte und dem Lehensherrn vorgestellte Lehensmannen übertragen. Diese stellten jedoch mehr eine Gemeindevertretung bezüglich der Lehensangelegenheiten als eine Orts-Herrschaft dar und sollten ansonsten den anderen Bewohnern gleichgestellt sein. Eine Ganerbschaft trat erst dann auf, wenn aus dieser beamtenähnlichen Aufgabe eine erbliche Ortsoberhoheit einiger Familien geworden war. Die Familien übertrugen zum Teil ihren Besitz im Laufe der Zeit an andere neue Geschlechter.
Den eigentlichen Grund für die Übertragung des Lehens an die Einwohner sieht man jedoch nicht nur in den genannten Verdiensten derselben, sondern auch im schwindenden Einfluss des Hauses Bolanden, zu dem auch Philipp von Hohenfels und die Frau Heinrichs des Jüngeren von Sponheim gehörte, welche 1280 Schornsheim als Aussteuer erhalten hatte.
 
Die Entstehung der Nieder-Saulheimer Ganherrschaft ist noch nicht eindeutig geklärt.
1190 ist Nieder-Saulheim neben den anderen drei vorgenannten Orten noch im Lehensverzeichnis Werners II. von Bolanden aufgeführt. Derr Reichsministeriale und Ratgebers Barbarossas bezog vom Mainzer Erzbischof 30 Solidi Einkünfte mit Eid und Bann in Nieder-Saulheim, spätere Rechte der von Bolanden sind jedoch nicht bekannt.
Es wird angenommen, dass die sich nach dem Orte nennenden Geschlechter „Hund von Saulheim“, „Salentin von Saulheim“, „Erlenhaupt von Saulheim“, „Hirte von Saulheim“, „Mohn von Saulheim“ und „Kreis von Saulheim“ eine allodiale (Eigentum, das durch Erbschaft übertragen wird) Ganerbschaft bildeten, d. h. dass sie die Rechte auf persönlich ererbten Grundbesitz in Saulheim stützen konnten und diese Rechte ihnen durch ein Lehen übertragen worden waren.
Später traten dann andere ortsansässige Adelsfamilien der Ganerbschaft bei. 1337 wurden in Nieder-Saulheim Rechtsgeschäfte von Rittern, Knechten und Dorfleutenerledigt, 1575 war die Organisation der Ganerbschaft schon so weit, dass die Schöffen und der Schultheiß des Nieder-Saulheimer Gerichtes Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Heilig-Kreuz-Stift und seinem Zehnthof in Nieder-Saulheim beilegten.
1576 bildeten 5 Ritter und 5 Gemeindemitglieder das Ortsgericht, welches sogar über die Blutgerichtsbarkeit verfügte. Diese Recht konnte die Gemeinde jedoch in der Folgezeit nicht behaupten.
Nachdem im 16. Jahrhundert die Ganerben ihren Sitz oft in anderen Orten nahmen, wurde neben dem Amt des adeligen Bürgermeisters das Amt des bürgerlichen Schultheißes eingeführt. Dessen Hauptaufgabe bestand im Vorsitz des Ortsgerichtes, das sich in der Regel aus ihm, dem Unterschultheißen, dem Gerichtsschreiber und vier Schöffen zusammensetzte. Auf den in Nieder-Saulheim jeden Montag stattfindenden Gerichtstagen wurden alle vorkommenden Klagen verhandelt, wenngleich wichtige Angelegenheiten von den Adeligen selbst übernommen wurden. War das Amt des bürgerlichen Schultheißen schlecht bezahlt, so konnte doch der adelige Schultheiß finanzielle Vorteile von seinem Amt ziehen. Daher beschwerten sich die Nieder-Saulheimer, dass dieser 800 Gulden von ihnen schöpfte.
Das Amt des adeligen Bürgermeisters wurde alle zwei Jahre auf einer der jährlich stattfindenden Ganerbenkonferenzen vergeben, wobei niemand die auf ihn fallenden Wahl ablehnen konnte. In Nieder-Saulheim sind aber auch einjährige Amtszeiten belegt.
Die kurze Amtszeit hatte jedoch zur Folge, dass sich die Bürgermeister nie in ihre Aufgabe einarbeiten konnten, so waren sie den Beamten benachbarter Staaten gegenüber besonders in rechtlichen Fragen im Nachteil.
Erst 1760 schritt man zur Anstellung eines Amtsmandarius, der stellvertretend für die adeligen Bürgermeister die Amtsgeschäfte in den vier ganerbschaftlichen Orten führte.
 
Quelle: „Wo wir uns Versammeln“ von 1986
 
hrsg. von Gerd Keim und Dieter Stadler
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