Der Aufbau der Evangelischen Kirche in Deutschland
Das "Grundgesetz" der EKHN ist die Kirchenordnung (KO). Aus ihr ergeben sich die wesentlichen Strukturen dieser Kirche. Die Landeskirche baut sich von der Basis her in drei Ebenen auf:
- Kirchengemeinden
- Dekanate
- Gesamtkirche
Diese sind jeweils eigenständige Körperschaften mit eigenen Vertretungs-organen.
Die Grundebene bilden die Kirchengemeinden. Sie wählen ihren Kirchen-vorstand, der sie leitet und vertritt. In der EKHN gibt es etwa 1.200 Kirchen-gemeinden, deren Mitgliederzahlen sich zwischen 60 und 8.200 bewegen.
Die "mittlere Ebene" ist das Dekanat als der Zusammenschluss der Kirchen-gemeinden in einem zusammengehörigen Gebiet. Die rund 50 Dekanate haben jeweils zwischen 19.000 und 100.000 Gemeindemitglieder. Die Kirchen-vorstände und die übergemeindlichen Pfarrer/innen des Dekanats wählen ihre Vertreter für die Dekanatssynode. Die Mitglieder der Dekanatssynode wählen den Dekanatssynodalvorstand (DSV).
Die obere Ebene ist die Gesamtkirche. Der EKHN gehören etwa 1,8 Mio. Mitglieder an. Für die verschiedenen Funktionen, die bei der Leitung einer so großen Körperschaft erfüllt werden müssen, sind in der Kirchenordnung verschiedene Organe vorgesehen. Diese Organe stehen nicht isoliert neben-einander, sondern in einem bestimmten Beziehungsgeflecht.
Kirchensynode ("Legislative")
Das maßgebende Organ der Gesamtkirche ist die Kirchensynode. Sie wird alle sechs Jahre neu gewählt. Jede Dekanatssynode wählt eine bestimmte Zahl von Synodalen, die in die Kirchensynode entsandt werden. Wie viele das sind, hängt davon ab, wie viele Gemeindemitglieder in dem Dekanat leben. Auf je 15.000 Gemeindemitglieder kommt ein Synodaler oder eine Synodale. Zusätzlich kann die Kirchenleitung in Abstimmung mit dem Kirchensynodal-vorstand Personen in die Synode berufen. Daraus ergibt sich eine Synoden-größe von 150 bis 160 Mitgliedern.
In der Kirchensynode werden alle grundsätzlichen Entscheidungen getroffen. Unter anderem beschließt sie über Kirchengesetze und den Haushaltsplan, wählt die/den Kirchenpräsidentin/en, ihre/seine Stellvertretung, die Leitung der Kirchenverwaltung sowie die Pröpstinnen und Pröpste.
Die Kirchensynode wählt den Kirchensynodalvorstand (KSV), der die Tagungen der Kirchensynode vorbereitet und leitet und ihre Beschlüsse ausfertigt. Dem KSV gehören zwei Pfarrer/innen und drei andere Mitglieder an. Die Kirchen-synode tagt regelmäßig im Frühjahr und im Herbst für mehrere Tage. Den Vorsitz in der Kirchensynode und im KSV führt die oder der Präses; dabei ist eine Vertretung durch die anderen Mitglieder des KSV möglich.
Zur Bearbeitung der verschiedenen Aufgaben der Synode werden Ausschüsse gebildet. Ständige Ausschüsse sind der Theologische Ausschuss sowie der Rechts-, der Finanz- und der Benennungsausschuss. Für bestimmte Themen können weitere Ausschüsse gebildet werden. Gesetzesvorlagen werden nach einer ersten Lesung, die der allgemeinen Aussprache dient, zur detaillierten Beratung in die zuständigen Ausschüsse verwiesen. Danach können im Plenum die zweite und dritte Lesung durchgeführt werden, mit denen das Gesetz verabschiedet wird.
Kirchenleitung und Kirchenverwaltung ("Exekutive")
Die Kirchenleitung (KL) leitet und verwaltet die Kirche im Auftrag der Kirchen-synode. Sie führt die Beschlüsse der Kirchensynode aus. Dazu kann sie Rechts- und Verwaltungsverordnungen erlassen. Die Kirchenleitung trifft alle wichtigen Einzelentscheidungen und führt die Aufsicht über kirchliche Be-dienstete und Untergliederungen.
In der Zusammensetzung der Kirchenleitung ist am deutlichsten zu sehen, wie die verschiedenen Organe miteinander verbunden sind. Ihr gehören außer der/dem Kirchenpräsidentin/en, der/dem Stellvertreter/in und dem/der Leiter/in der Kirchenverwaltung zwei Mitglieder des KSV, zwei Gemeindeglieder, die von der Kirchensynode gewählt werden, und ein weiteres Mitglied des Leitenden Geistlichen Amtes an. Auf der anderen Seite nehmen die Mitglieder der Kirchenleitung beratend an den Tagungen der Kirchensynode teil.
Zur Unterstützung der Kirchenleitung leistet die Kirchenverwaltung die laufende Verwaltungsarbeit und bereitet die Entscheidungen der Kirchenleitung vor.
Für die inhaltliche Arbeit in den kirchlichen Handlungsfeldern sind die Zentren für Verkündigung, Seelsorge und Beratung, Bildungsarbeit, Gesellschaftliche Verantwortung, sowie Ökumene eingerichtet worden. Die Zentren sollen die Gemeinden, Dekanate, kirchlichen Dienste und die Gesamtkirche unter-stützen.
Leitendes Geistliches Amt und Pröpstinnen und Pröpste ("geistliche Leitung")
Die EKHN hat keinen Bischof. Die Aufgaben der geistlichen Leitung wer¬den vom Leitenden Geistlichen Amt (LGA) wahrgenommen. Ihm gehören der Kirchenpräsident, sein Stellvertreter und die Pröpstinnen und Pröpste an.
Das LGA hat ein Wächteramt über die "rechte Verkündigung des Evangeliums". Es ist verantwortlich für die Ordination von Pfarrerinnen und Pfarrern und den Kirchlichen Besuchsdienst (Visitation). Zu den Aufgaben gehören auch Seelsorge und Beratung für Pfarrer/innen und Dekane/innen. Hinzu kommt die Begleitung der Kirchenvorstände, wenn eine Pfarrstelle neu zu besetzen ist. Bei allen Entscheidungen von Kirchenleitung und Synode, die geistliche Fragen betreffen, ist das LGA zu beteiligen.
Das Kirchengebiet ist in sechs Propsteibereiche eingeteilt, die jeweils mehrere Dekanate umfassen. Jede Pröpstin/jeder Propst nimmt im Auftrag des LGA für seinen Propsteibereich dessen Aufgaben wahr.
Die/der Kirchenpräsident/in wird von der Kirchensynode für acht Jahre gewählt. Voraussetzung ist die Ordination als Pfarrer/in. Zum Aufgabenbereich gehören der Vorsitz in der Kirchenleitung und im Leitenden Geistlichen Amt und eine Sprecherfunktion nach außen. Auch in eigener Verantwortung kann er/sie zu wesentlichen Fragen, die Kirche, Theologie und Gesellschaft betreffen, Stellung nehmen.
Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht ("Judikative") und Rechnungsprüfungsamt
Über Rechtsstreitigkeiten innerhalb der Kirche entscheidet das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht. Es überprüft auf Antrag die Verein-barkeit von Kirchengesetzen mit der Kirchenordnung oder die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen kirchlicher Organe (z.B. Kirchenvorstands- oder Kirchen-leitungsbeschlüsse).
Dem Gericht gehören 15 Personen an, die in Kammern zu fünf Mitgliedern entscheiden. Darunter müssen immer drei Jurist/innen und ein/e Pfarrer/in sein. Die Mitglieder des Gerichts werden für sieben Jahre von der Kirchen-synode gewählt; sie sind ehrenamtlich tätig.
Außer der gerichtlichen Kontrolle gibt es noch zur Prüfung der Haushaltsund Wirtschaftsführung aller kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen ein unabhängiges Rechnungsprüfungsamt.
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